{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=70811063-9847-4202-b4d6-26a804a72285&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "309d9300b96d74ebe7b0fa5841123a79"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b425d74b-8c2d-4fb7-b998-afd7e88d8e01", "Checksum": "1d4ff8190906c5fe3305721389a40462"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 243", "400 2012 243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:52:59", "Checksum": "a519aed97120ea138185bcffdd47391f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nC. Mit Berufung vom 22.08.2012 beantragte die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen\nEntscheids sowie die Verurteilung der Beklagten, der Klägerin über den zugesprochenen Betrag von CHF 450'264.90 nebst 5% Zins seit 29.01.2010 hinaus den Betrag von\nCHF 13'031'265.45 nebst 5% Zins seit 29.01.2010 zu bezahlen. Die Gerichtsgebühr für das\nerstinstanzliche Verfahren von CHF 50'000.00 sei im Umfang von CHF 36'750.00 der Klägerin\nund von CHF 13'250.00 der Beklagten aufzuerlegen. Der Klägerin sei eine Parteientschädigung\nvon CHF 220'374.00 (inkl. MWST) und der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von\nCHF 611'226.00 (inkl. MWST) zuzusprechen. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens seien der Beklagten aufzuerlegen. Sie begründete ihre Anträge im Wesentlichen wie folgt:\nDass die Vorinstanz bereits nach Vorliegen der Klagantwort den Schriftenwechsel geschlossen\nhabe, sei voreilig gewesen und stelle im Ergebnis eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der\nKlägerin dar, nachdem die Vorinstanz zur Auffassung gelangt sei, die Klage mit den von der\nBeklagten in der Klagantwort vorgebrachten Einwänden zum überwiegenden Teil abzuweisen.\nDurch dieses Vorgehen habe die Vorinstanz der Klägerin die Möglichkeit genommen, auf die\nAusführungen der Beklagten insbesondere zur Bedeutung des MUV 06 schriftlich Stellung zu\nnehmen. Ferner hätte die Vorinstanz zur Vermeidung eines Überraschungsurteils die Klägerin\ndarauf hinweisen müssen, dass sie in Bezug auf die eingeklagte Hauptforderung und den ihr\nzugrunde liegenden MUV 06 möglicherweise anderer Auffassung sein könnte als die Klägerin,\num dieser die Möglichkeit zu geben, sich mit der abweichenden Rechtsauffassung auseinanderzusetzen. Abgesehen von ihrem mündlichen Schlussplädoyer vor dem Bezirksgericht, das\nerst nach der Zeugeneinvernahme und der Parteibefragung gehalten worden sei, könne die\nKlägerin nun erstmalig in der Berufung zu der von ihr abweichenden Rechtsauffassung der Beklagten und des Gerichts schriftlich Stellung nehmen, was keinen ordnungsgemässen Verfahrensablauf darstelle. Dementsprechend sei das Urteil wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs\naufzuheben.\nSoweit die Vorinstanz den auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung gerichteten Teil der Klage\nabgewiesen habe, sei das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft. Weder sei der Sachverhalt in\nden massgeblichen Punkten richtig festgestellt und zutreffend gewürdigt worden, noch sei das\nRecht richtig angewandt worden.\nEntgegen den Mutmassungen der Vorinstanz hätten die Parteien bereits am 15.09.2006 im\nRahmen des MUV 06 einen Bindungswillen gehabt, wofür folgende Fakten und Überlegungen\nsprächen: Die C.____GmbH habe sich Sicherheit gewünscht. Mündliche Zusagen hätten be-\n\n"}