{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=70811063-9847-4202-b4d6-26a804a72285&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "309d9300b96d74ebe7b0fa5841123a79"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b425d74b-8c2d-4fb7-b998-afd7e88d8e01", "Checksum": "1d4ff8190906c5fe3305721389a40462"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 243", "400 2012 243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:52:59", "Checksum": "a519aed97120ea138185bcffdd47391f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nzum Rücktritt vom MUV 07 berechtigt gewesen, weshalb ihre Kündigung vom 24.07.2009 und\nihr Rücktritt vom 21.08.2009 rechtsunwirksam seien. Nachdem die Beklagte der Aufforderung\nder C.____GmbH, zu erklären, dass sie vom Rücktritt Abstand nehme und den MUV 07 halten\nwerde, nicht nachgekommen sei, habe die Beklagte ihrerseits die Vertragserfüllung vorzeitig\nverweigert. Die C.____GmbH sei somit zum Rücktritt vom MUV 07 berechtigt gewesen und\nkönne das negative Vertragsinteresse geltend machen.\nDie C.____GmbH mache geltend, sie habe im Hinblick auf die Realisierung des Schrottplatzes\nin L.____ die H.____GmbH & Co. KG und die Klägerin mit verschiedenen Tätigkeiten beauftragt. Für die der H.____GmbH & Co. KG und der Klägerin entstandenen Kosten hätten diese\nVergütungsansprüche gegenüber der C.____GmbH. Im Umfang dieser Vergütungsansprüche\ngegenüber der C.____GmbH habe die C.____GmbH einen Schaden erlitten. Das Gericht gehe\ndavon aus, dass die C.____GmbH die finanziellen Mittel für die Realisierung des Schrottplatzes\nzur Verfügung gestellt und das finanzielle Risiko des Projekts getragen habe. Daher liege es auf\nder Hand, dass die Klägerin und die H.____GmbH & Co. KG von der C.____GmbH beauftragt\nworden seien, die Aufwendungen im Hinblick auf die Realisierung des Schrottplatzes zu tätigen.\nDeshalb sei davon auszugehen, dass der entsprechende Schaden bei der C.____GmbH eingetreten sei. Man wisse nicht, ob die Baubewilligung für den Betrieb des Schrottplatzes in L.____\nje erteilt worden wäre. Immerhin habe der Zeuge Dr. I.____ als erfahrener Fachmann ausgesagt, dass trotz des Lärmproblems gute Chancen bestanden hätten, die Baubewilligung für den\nStandort L.____ zu erhalten. Die Beklagte habe sich zu Unrecht geweigert, von ihrem unberechtigten Vertragsrücktritt Abstand zu nehmen und den MUV 07 für verbindlich zu erklären. Sie\nhabe damit treuwidrig verhindert, dass die noch nicht erfüllte Bedingung, nämlich die rechtskräftige Erteilung der Baubewilligung, habe eintreten können. Folglich sei davon auszugehen, dass\ndie aufschiebende Bedingung des MUV 07 ohne den Rücktritt im Sinne von Art. 156 OR erfüllt\nworden wäre.\nDie Erstellung des Lärmgutachtens durch die N.____AG habe CHF 7'962.40 gekostet und sei\nfür das Baubewilligungsgesuch in L.____ erforderlich gewesen, weshalb die entsprechenden\nKosten von der Beklagten zu ersetzen seien. Im Zusammenhang mit der Projektierung des\nSchrottbetriebs sei die N.____AG allgemein beratend tätig gewesen zwecks Erzielung einer\nrechtskräftigen Baubewilligung für den Schrottplatz L.____ und in Erwartung der Durchführung\ndes MUV 07, weshalb die entsprechenden Kosten von CHF 30'154.95 von der Beklagten zu\nersetzen seien. Die Rechnungen von Dr. I.____ vom 14.12.2006, 15.06.2007 und 04.08.2008\nbeträfen Planungs- und Projektierungskosten für den eigentlichen Schrottbetrieb, weshalb auch\ndiese Kosten von EUR 15'000.00 zu ersetzen seien. Hinzu kämen die Anwaltskosten von Advokat Roman Zeller für das Baurekursverfahren betreffend den Schrottplatz in L.____ von\nCHF 55'294.35, die von der Baurekurskommission der Klägerin auferlegten Gutachtenskosten\nund die zugunsten der Beschwerdeführer und zulasten der Klägerin zugesprochene Parteientschädigung von CHF 24'498.80. Die im Januar 2006 bestellte Schrottschere sei erst im März\n2008 geliefert worden, nachdem das Baugesuch für L.____ eingereicht gewesen sei. Angesichts der ungewissen Dauer des Baubewilligungsverfahrens erscheine die Lieferung im März\n2008 nicht als verfrüht, weshalb die Auslagen für die Lieferung und Lagerung der Schere von\nEUR 48'333.80 von der Beklagten zu ersetzen seien. Das gleiche gelte auch für die Wartungskosten des Umschlagbaggers von EUR 977.70, für die Kosten für die Überführung des Umschlagbaggers von CHF 2'690.00 sowie für die Versicherungsprämien der Klägerin für die\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nSchrottschere und den Umschlagbagger von EUR 11'429.80. Der von der Klägerin geltend gemachte Umrechnungskurs sei von der Beklagten nicht bestritten worden. Zusammengefasst\nergebe sich ein Schaden von CHF 236'425.10.\nDie von der Klägerin im Auftrag der C.____GmbH auf dem Gelände in L.____ durchgeführten\nRück- und Umbauarbeiten seien einzig zwecks Realisierung des Schrottplatzes ausgeführt\nworden. Der Abschluss des Übergangsmietverhältnisses vom 18.08.2008 sei daher nur im Hinblick auf die Umsetzung des MUV 07 erfolgt. Das Übergangsmietverhältnis bzw. die bezahlten\nMietzinse von CHF 213'839.80 erwiesen sich durch den ungerechtfertigten Vertragsrücktritt der\nBeklagten als nutzlos und seien folglich zu ersetzen.\nUnter dem Titel negatives Interesse sei eine Forderung von total CHF 450'264.80 nebst 5%\nZins seit 29.01.2010 zuzusprechen.\n\n"}