{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=70811063-9847-4202-b4d6-26a804a72285&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "309d9300b96d74ebe7b0fa5841123a79"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b425d74b-8c2d-4fb7-b998-afd7e88d8e01", "Checksum": "1d4ff8190906c5fe3305721389a40462"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 243", "400 2012 243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:52:59", "Checksum": "a519aed97120ea138185bcffdd47391f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nzwar unter Beizug der von der H.____GmbH & Co. KG beauftragten Dr. I.____GmbH diverse\nVorbereitungsarbeiten im Hinblick auf die Einreichung eines Baubegehrens für den Betrieb eines Schrottplatzes auf dem Gelände in E.____ besprochen worden. Dr. I.____ habe insbesondere auch auf mögliche Probleme bezüglich der mit dem Schrottplatz verbundenen Lärmbelastung hingewiesen. Folglich sei Ende Oktober und im November 2006 noch keineswegs gesichert gewesen, dass die erforderlichen Bewilligungen für den Schrottplatz erteilt würden. Hinzu\nkomme, dass die auf dem vorgesehenen Gelände einen Kohlenhandel betreibende K.____AG\nein ungekündigtes Mietverhältnis mit der Beklagten bezüglich eines Teils der Parzelle gehabt\nhabe, wovon die C.____GmbH gewusst habe. Nach Auffassung von Dr. I.____ wäre der Betrieb\neines Schrottplatzes ohne Wegzug der Kohlehändlerin gar nicht möglich gewesen. Die Nutzung\ndes Grundstücks durch die C.____GmbH hätte somit vorausgesetzt, dass die bisher dort tätige\nKohlehändlerin während des laufenden Mietvertrags und bis zum Inkrafttreten des MUV 06 am\n01.01.2007 umziehe. Dass davon habe ausgegangen werden können, für die Kohlehändlerin\nkönne ein geeigneter Ersatzstandort gefunden werden und die K.____AG verlasse tatsächlich\nvorzeitig und bis zum 01.01.2007 das Gelände in E.____, sei nicht nachgewiesen. Unter diesen\nUmständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien sich Ende Oktober\n2006 zur Miete dieses Grundstücks in E.____ hätten verpflichten wollen. Ferner sei nach der\nMitteilung der Beklagten an die C.____GmbH am 08.12.2006, dass mit einem Wegzug der\nK.____AG nicht mehr gerechnet werden könne, klar gewesen, dass kein Konsens über die Miete des Grundstücks in E.____ mehr zustande kommen werde. Ferner hätten die Parteien gemäss § 11 MUV 06 zum Ausdruck gebracht, dass die wesentlichen Vertragsbestimmungen,\nwozu auch die hinreichende Bestimmung des Mietobjekts gehöre, im Sinne eines vertraglichen\nFormvorbehalts schriftlich aufgesetzt werden sollten. Selbst wenn sich die Parteien später auf\ndas Grundstück E.____ geeinigt hätten, wäre diese Vereinbarung wegen Nichteinhaltung der\nerforderlichen Form ungültig.\nNachdem der Miet- und Umschlagsvertrag vom 14.02.2007 (MUV 07) dahingefallen sei, könne\ndie C.____GmbH weder aus dem MUV 06 noch aus dem MUV 07 einen Erfüllungsanspruch\nableiten. Somit sei die Forderung der Klägerin auf Ersatz des positiven Interesses von\nCHF 50'389'205.12 zuzüglich 5% Zins seit 29.01.2010 abzuweisen.\nDer MUV 07 sei unter zwei aufschiebenden Bedingungen geschlossen worden, dass die Baurechtsübernahme durch die Beklagte vollzogen und rechtswirksam werde, und dass sämtliche\nbehördlichen Auflagen erfüllt und die Bewilligungen für den Betrieb des Schrottplatzes mit\nSchrottverarbeitung erteilt seien. Im Baubewilligungsverfahren sei es zu Verzögerungen gekommen. Der MUV 07 habe nie Wirkungen entfaltet, weil er noch vor dem unsicheren Eintritt\nder Bedingung dahingefallen sei. Vor Mietbeginn sei ein Rücktritt vom Vertrag gestützt auf die\nVerzugsregeln möglich. Auch ohne Mahnung gerate der Schuldner in Verzug, wenn der Fall\neiner vorzeitigen, ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung vorliege. Fraglich sei, ob\nder C.____GmbH eine vorzeitige Erfüllungsverweigerung vorzuwerfen sei. Der Export von\nSchrott sei im MUV 07 ausdrücklich vorgesehen und zulässig. Mündliche Nebenabreden existierten gemäss § 11 Ziff. 2 MUV 07 nicht. Auch der von der Beklagten behauptete Zweck des\nVertrags, die Versorgung der Schweizer Stahlwerke mit Schrott sicherzustellen, sei nirgends\nfestgehalten. Auch eine entsprechende mündliche Vereinbarung der Parteien sei nicht nachgewiesen. Ferner habe die C.____GmbH nicht endgültig die Erfüllung ihrer künftigen Vertragspflichten verweigert, sondern Entgegenkommen signalisiert. Demzufolge sei die Beklagte nicht\n\n"}