{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=70811063-9847-4202-b4d6-26a804a72285&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "309d9300b96d74ebe7b0fa5841123a79"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b425d74b-8c2d-4fb7-b998-afd7e88d8e01", "Checksum": "1d4ff8190906c5fe3305721389a40462"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 243", "400 2012 243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:52:59", "Checksum": "a519aed97120ea138185bcffdd47391f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nder Beschreibung \"Freifläche sowie Hafenumschlagsfläche\" entsprochen hätten, gegeben.\nFolglich hätten die Parteien das Mietobjekt im MUV 06 nicht individuell und konkret bestimmt.\nAusserdem sei die Höhe des Mietzinses von der Grösse der Fläche abhängig, sodass die Bezeichnung des Flächenmasses als wesentlicher Vertragspunkt zu betrachten sei. Die Klägerin\nbehaupte, die C.____GmbH hätte von der Lage her \"irgendein\" Gelände am Wasser in F.____\noder O.____ gemietet. Es stehe jedoch fest, dass der genaue Standort des Grundstücks entscheidend dafür gewesen sei, ob eine Bewilligung für den Betrieb eines Schrottplatzes hätte\nerzielt werden können. Folglich sei für die C.____GmbH der genaue Standort des zu vermietenden Grundstücks objektiv wesentlich gewesen, sei es doch gemäss § 2 Ziff. 3 des Vertrags\nihre Sache gewesen, die behördlichen Bewilligungen für die Nutzung zu beschaffen. Überdies\nhabe sich die Mieterin gemäss § 3 des Vertrags verpflichtet, ab 01.01.2007 bis zum 31.12.2035\neinen Mietzins von mindestens CHF 14'000.00 pro Monat zu bezahlen. Es sei unwahrscheinlich, dass sich die C.____GmbH verbindlich zur Mietzinszahlung für \"irgendein\" Grundstück in\nF.____ nach Wahl der Beklagten habe verpflichten wollen, ohne dass vorher die Realisierbarkeit des geplanten Grossprojekts auf dem jeweiligen Gelände abgeklärt worden wäre. Die Bezeichnung des genauen Standorts sei deshalb als objektiv wesentlicher Vertragspunkt zu qualifizieren. Für die Beklagte sei somit nicht erkennbar gewesen, dass sie aus dem MUV 06 die\nVermietung eines Grundstücks an irgendeinem Standort in F.____ schulde. Ferner hätten die\nParteien ausdrücklich vorgesehen, dass die Abgrenzung und das Flächenmass von den Parteien \"einvernehmlich festgelegt\" werden sollten. Bezüglich des genauen Standorts sei festgehalten worden, dass dieser bis 31.10.2006 \"mitgeteilt\" werde, wobei auch hier ein neuer Mietvertrag und damit die spätere Einigung der Parteien vorbehalten worden sei. Der MUV 06 enthalte\ndaher keine Befugnis einer Partei, den genauen Standort nachträglich einseitig zu bestimmen.\nDie Parteien hätten damit zum Ausdruck gebracht, dass sie erst gebunden sein wollten, wenn\nsie sich darüber geeinigt hätten. Am 15.09.2006 seien nicht alle wesentlichen Vertragspunkte\nbestimmt resp. bestimmbar gewesen, weshalb der Vertrag noch nicht geschlossen worden sei.\nInsbesondere sei in diesem Zeitpunkt noch völlig unklar gewesen, ob ein Schrottplatz auf einem\nGelände in F.____ am Wasser überhaupt realisiert werden könne. Es sei daher naheliegend,\ndass die C.____GmbH den verbindlichen Vertragsschluss habe vorbehalten wollen. Es lägen\nkeine Nachweise vor, dass der im Auftrag der Beklagten von der C.____GmbH im Sommer\n2005 auf ihrem Gelände in E.____ abgebrochene Portalkran und die von G.____ im Januar\n2006 bestellte Schrottschere im Hinblick auf den geplanten Schrottplatz in E.____ erfolgt seien.\n\nEs liege auch keine Wahlobligation vor, weil der MUV 06 nicht auf mehrere mögliche Mietobjekte gerichtet gewesen sei. Zudem sollte die Konkretisierung der Mietsache nicht durch die Wahlerklärung einer Partei, sondern gemäss § 1 \"einvernehmlich festgelegt\" werden und \"in einem\nneuen Mietvertrag\" erfolgen. Mangels einer Einigung über die objektiv und subjektiv wesentlichen Vertragspunkte stelle der MUV 06 auch keinen wirksamen Vorvertrag dar, aus dem ein\nErfüllungsanspruch oder ein Anspruch auf Abschluss eines bestimmten weiteren Vertrags abgeleitet werden könne. Der MUV 06 sei höchstens eine Absichtserklärung ohne rechtliche Verbindlichkeit.\nDie Ansicht der Klägerin, der Vertragsschuss sei später erfolgt, weil das Mietobjekt bis zum\n31.10.2006 genau bestimmt gewesen sei und weil innert dieser Frist festgestanden habe, dass\ndas Grundstück in E.____ vermietet werde, sei abzulehnen. Am 07., 16. und 23.11.2006 seien\n\n"}