{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=70811063-9847-4202-b4d6-26a804a72285&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "309d9300b96d74ebe7b0fa5841123a79"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b425d74b-8c2d-4fb7-b998-afd7e88d8e01", "Checksum": "1d4ff8190906c5fe3305721389a40462"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 243", "400 2012 243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:52:59", "Checksum": "a519aed97120ea138185bcffdd47391f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nKlägerin mit verschiedenen Tätigkeiten beauftragt. Für die Kosten, die diesen beiden Gesellschaften aus diesen Aufträgen entstanden seien, hätten diese einen Vergütungsanspruch gegenüber der C.____GmbH. Im Umfang dieser Vergütungsansprüche sei der C.____GmbH ein\nSchaden von CHF 245'863.90 entstanden.\nc. Schaden aus der Verletzung des Übergangsmietverhältnisses vom 18.08.2008: Die Klägerin\nsei das Übergangsmietverhältnis nur im Hinblick auf die Umsetzung des MUV 07 eingegangen.\nMit dem berechtigten Rücktritt durch die C.____GmbH sei auch das Übergangsmietverhältnis\nzwischen der Klägerin und der Beklagten aufgelöst worden und die geleisteten Mietzinse von\nCHF 213'839.80 hätten sich als unnütze Aufwendungen erwiesen. Infolge der unberechtigten\nWeigerung der Beklagten im Juni 2009, die vereinbarte Umschlagstätigkeit für die\nC.____GmbH in E.____ weiterhin vorzunehmen, hätten die Schrotte nach R.____ umgeleitet\nwerden müssen, wodurch Mehrkosten für den Umschlag von CHF 94'067.13 angefallen seien.\nIn der schriftlichen Klagantwort vom 20.05.2011 beantragte die Beklagte, es sei die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter o/e Kostenfolge. Mit Verfügung vom 06.06.2011\nwurde der Schriftenwechsel geschlossen und wurden die Parteien zur Hauptverhandlung geladen. Als Zeugen resp. Auskunftspersonen wurden Dr. I.____, S.____, T.____ und U.____ geladen. Die Einholung einer Expertise zur Frage eines entgangenen Gewinns und die Einvernahme des Zeugen Z.____ wurden vorbehalten. Am 08.11.2011 wurden Dr. I.____, S.____ und\nT.____ als Zeugen sowie U.____ als Auskunftsperson einvernommen. Im Anschluss daran fand\ndie Parteibefragung statt. Danach wurde die Hauptverhandlung ausgestellt und den Parteien\nFrist angesetzt, dem Gericht allfällige Noven und Unterlagen zur Erwiderung der Noven einzureichen, jeweils mit gleichzeitiger Zustellung an die Gegenpartei. Mit Eingabe vom 15.11.2011\nreichte die Klägerin neue Beweismittel ein. Die Beklagte reichte mit Eingabe vom 18.11.2011\nebenfalls neue Unterlagen ein als Erwiderung auf die neuen Dokumente der Klägerin. Am\n23.11.2011 wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, mündlich zu replizieren bzw. zu duplizieren. Der Entscheid wurde in Bedacht genommen.\n\nB. Mit Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 22.12.2011 wurde die Klage teilweise gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin CHF 450'246.90 nebst 5%\nZins seit 29.01.2010 zu bezahlen. Für die Mehrforderung wurde die Klage abgewiesen. Die Gerichtsgebühr von CHF 50'000.00 wurde der Klägerin auferlegt, und die Klägerin wurde verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 831'600.00 (inkl. Auslagen und MWST\nvon CHF 61'600.00) zu bezahlen. Der Bezirksgerichtspräsident erwog dabei im Wesentlichen\nFolgendes:\nZunächst stelle sich die Frage, ob der Miet- und Umschlagsvertrag vom 15.09.2006 (MUV 06)\ngenügend bestimmt und mit der Unterzeichnung gültig zustande gekommen sei. Erforderlich sei\neine Einigung der Parteien über alle wesentlichen Vertragspunkte, wozu beim Mietvertrag die\nMietsache, der Mietzins und die Mietdauer gehörten. Ferner müssten alle wesentlichen Vertragspunkte bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Bestimmbar sei ein Vertragspunkt auch\ndann, wenn auf die Bestimmungskompetenz eines Vertragspartners verwiesen werde. Das\nMietobjekt sei als \"Fläche sowie Hafenumschlagsfläche\" von ca. 7'000 bis 12'000 m2 in F.____\n(Schweiz) umschrieben. Die Abgrenzung, das genaue Flächenmass und der genaue Standort\nin F.____ seien jedoch im Vertrag nicht bezeichnet. Es habe 2006 verschiedene Flächen, die\n\n"}