{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=70811063-9847-4202-b4d6-26a804a72285&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "309d9300b96d74ebe7b0fa5841123a79"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b425d74b-8c2d-4fb7-b998-afd7e88d8e01", "Checksum": "1d4ff8190906c5fe3305721389a40462"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 243", "400 2012 243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:52:59", "Checksum": "a519aed97120ea138185bcffdd47391f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nvermieten und den entsprechenden Materialumschlag (Schiff-Lagerplatz und Lagerplatz-Schiff)\nzu besorgen. Die C.____GmbH setzte der Beklagten Frist bis zum 12.01.2010, dieser Verpflichtung nachzukommen.\nDie Parteien einigten sich auf eine Beendigung des Übergangsmietverhältnisses per\n30.11.2009, und die Klägerin zog das Begehren um Durchführung einer Schlichtungsverhandlung zurück. Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 16.12.2009 den Rückzug des Baugesuchs\nbetreffend Errichtung eines Schrottplatzes mit Schrottverarbeitung auf der Parzelle ...strasse 92\nin L.____. Die Baurekurskommission O.____ schrieb mit Entscheid vom 25.06.2010 das Baurekursverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab und auferlegte der Klägerin die Beweiskosten sowie eine Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdeführer. Mit Schreiben\nvom 07.01.2010 an die C.____GmbH stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass sich\naus dem MUV 06 keine verbindlichen Rechtsansprüche ableiten liessen, weil es an einem bestimmten oder objektiv bestimmbaren Mietobjekt fehle. Ferner seien allfällige Rechtspflichten\nohnehin wegen objektiver Unmöglichkeit dahingefallen. Zudem müsse der Rücktritt beider Parteien vom MUV 07 so verstanden werden, dass die Geschäftsbeziehung zwischen der\nC.____GmbH und der Beklagten in jeder Beziehung beendet worden sei. Die C.____GmbH\nverhalte sich widersprüchlich, wenn sie nun doch die Erfüllung des MUV 06 verlange. Mit\nSchreiben vom 15.01.2010 setzte die C.____GmbH der Beklagten eine letzte Nachfrist, um\nihren Verpflichtungen aus dem MUV 06 nachzukommen. Nachdem die Beklagte innert Frist\nnicht reagierte, erklärte die C.____GmbH mit Schreiben vom 29.01.2010 in Anwendung von\nArt. 107 Abs. 2 OR, dass sie unter Festhaltung am MUV 06 auf die nachträgliche Leistung der\nBeklagten verzichte und den Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlange. Die bis dahin von der Klägerin erbrachten Arbeiten und Investitionen haben zu einem\nMehrwert des Grundstücks in L.____ geführt. Die Parteien konnten sich in der Folge am\n07.04.2010 über die Bezahlung einer Mehrwertentschädigung gemäss Art. 260a Abs. 3 OR\ndurch die Beklagte an die Klägerin einigen. Dabei wurden auch diejenigen Planungs- und Projektierungskosten berücksichtigt, die den Rück- bzw. Umbau des Grundstücks in L.____ betrafen. Die Klägerin, die C.____GmbH und die Beklagte behielten sich die Geltendmachung weiterer Forderungen vor. Am 07.07.2010 trat die C.____GmbH sämtliche Ansprüche aus den beiden Miet- und Umschlagsverträgen (MUV 06 und MUV 07) an die Klägerin ab.\nMit Begehren vom 09.07.2010 ersuchte die Klägerin um Einleitung eines Schlichtungsverfahrens bei der Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten des Kantons Basel-Landschaft und\nmachte eine Schadenersatzforderung von CHF 52'316'356.33 nebst Zins zu 5% seit dem\n29.01.2010 geltend. Im Schlichtungsverfahren kam es zu keiner Einigung. Am 29.11.2010\nreichte die Klägerin die schriftlich begründete Klage beim Bezirksgericht Arlesheim ein mit dem\nAntrag, es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin CHF 50'942'975.95 nebst Zins zu 5%\nseit dem 29.01.2010 zu bezahlen, unter o/e Kostenfolge zulasten der Beklagten. Es handelte\nsich um folgende Forderungspositionen:\na. Ersatz des positiven Vertragsinteresses aus der Nichterfüllung des MUV 06: Die Klägerin\nerrechnet einen Schaden in Höhe von CHF 52'078'239.67 aus entgangenem Gewinn, wovon\nder Gewinn in Höhe von CHF 1'689'034.55, den die Klägerin aus momentaner Tätigkeit generiere, abzuziehen sei.\nb. Ersatz des negativen Vertragsinteresses aus dem Dahinfallen des MUV 07: Im Hinblick auf\ndie Realisierung des Schrottplatzes habe die C.____GmbH die H.____GmbH & Co. KG und die\n\n"}