{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=70811063-9847-4202-b4d6-26a804a72285&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "309d9300b96d74ebe7b0fa5841123a79"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b425d74b-8c2d-4fb7-b998-afd7e88d8e01", "Checksum": "1d4ff8190906c5fe3305721389a40462"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 243", "400 2012 243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:52:59", "Checksum": "a519aed97120ea138185bcffdd47391f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nbetreffend die Klägerin aus wichtigem Grund per 31.10.2009. Auf den gleichen Zeitpunkt kündigte die Beklagte den noch nicht in Kraft getretenen MUV 07 betreffend das Mietverhältnis.\nMit Schreiben vom 14.08.2009 bestritten die C.____GmbH und die Klägerin, dass jemals eine\nAbrede getroffen worden sei, wonach die C.____GmbH nur den Schrottimport hätte betreiben\ndürfen. Des Weiteren stellten sie klar, dass die Kündigungen der Mietverhältnisse nichtig und\njene der Umschlagsverträge ungültig seien. Sie forderten daher die Beklagte auf, die Umschlagstätigkeit vorerst in E.____ und sobald technisch möglich in L.____ umgehend wieder\naufzunehmen. Mit Schreiben vom 21.08.2009 machte die Beklagte erneut geltend, dass durch\ndie abredewidrige Tätigkeit der C.____GmbH die Geschäftsgrundlage weggefallen sei. Der\nnoch nicht in Kraft getretene MUV 07 sei bereits mit Schreiben der Beklagten vom 24.07.2009\ndahingefallen. Zudem erklärte sie den Rücktritt vom MUV 07 im Sinne von Art. 107 Abs. 2\ni.V.m. Art. 108 Ziff. 1 OR. Die Beklagte kündigte ausserdem das Übergangsmietverhältnis mit\nder Klägerin unter Einhaltung der Sechsmonatsfrist per 28.02.2010 und mit Zustellung des amtlichen Formulars vom 21.08.2009. Eventualiter erklärte die Beklagte die Kündigung aus wichtigem Grund. In Bezug auf den Umschlag in E.____ machte die Beklagte geltend, es bestehe\nkeine Verpflichtung der Beklagten, in E.____ auf Dauer Umschlagstätigkeiten für die\nC.____GmbH vorzunehmen. Ausserdem berief sich die Beklagte auf Art. 404 OR. Die\nC.____GmbH und die Klägerin hielten im Schreiben vom 02.09.2009 fest, dass alle Miet- und\nUmschlagsverträge weiter gälten. Sie forderten daher die Beklagte erneut auf, die Umschlagstätigkeit in E.____ umgehend wieder aufzunehmen unter Ansetzung einer Frist bis 11.09.2009.\nMit Schreiben vom 11.09.2009 lehnte es die Beklagte ab, die Umschlagstätigkeit in E.____ wieder aufzunehmen.\nAm 10.09.2009 verfügte das Bauinspektorat einen Baustopp gegenüber der Klägerin bezüglich\nder Vorarbeiten auf dem Grundstück in L.____, da die von der Klägerin für den Landumschlag\nerrichteten Bauten, insbesondere Betonwände und eine Lastwagenwaage, Gegenstand der\nnoch nicht rechtskräftigen Baubewilligung seien und der Baubewilligungspflicht unterlägen.\nAm 18.09.2009 reichte die Klägerin bei der kantonalen Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten ein Begehren um Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ein. Darin ersuchte sie um Feststellung, dass die Kündigung vom 21.08.2009 betreffend den Mietvertrag ...strasse 92 in L.____\n(Übergangsmietverhältnis) nichtig sei, eventualiter unwirksam und subeventualiter missbräuchlich sei. In der Folge gab es Bemühungen um eine gütliche Einigung. Mit Schreiben vom\n04.11.2009 setzten die C.____GmbH und die Klägerin der Beklagten Frist bis 19.11.2009, um\nentweder den Vergleichsvorschlag anzunehmen oder von der ausgesprochenen Rücktrittserklärung Abstand zu nehmen und eine verbindliche Erklärung abzugeben, dass sie den MUV 07\nhalten werde. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Die C.____GmbH erklärte daraufhin mit Schreiben vom 20.11.2009 gestützt auf die Verzugsregeln den sofortigen Rücktritt\nvom MUV 07. Damit sei auch die Bedingung für das zwischen der Klägerin und der Beklagten\neingegangene Übergangsmietverhältnis endgültig weggefallen und dieses daher ebenfalls aufgelöst. Die Klägerin kündigte an, sie werde die Liegenschaft bis 30.11.2009 räumen. Gleichzeitig wies die C.____GmbH darauf hin, dass mit dem Rücktritt vom MUV 07 der MUV 06 von der\nBeklagten wieder zu erfüllen sei. Sie forderte daher die Beklagte auf, ihr eine ca. 7'000 bis\n12'000 m2 grosse Freifläche sowie Hafen- und Umschlagsfläche in F.____ (vergleichbar mit\nden bisher angedachten Grundstücken in E.____ und L.____) zum Betrieb eines Metall- sowie\nSchrottlager- und Umschlagplatzes mit einer Schrottschere einschliesslich Nebenaggregaten zu\n\n"}