{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=70811063-9847-4202-b4d6-26a804a72285&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "309d9300b96d74ebe7b0fa5841123a79"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b425d74b-8c2d-4fb7-b998-afd7e88d8e01", "Checksum": "1d4ff8190906c5fe3305721389a40462"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 243", "400 2012 243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:52:59", "Checksum": "a519aed97120ea138185bcffdd47391f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nGrundstück im Hafen E.____ zur Verfügung stellen werde. Damit konnte die C.____GmbH bereits ab Februar 2009 mit dem Schrottumschlag beginnen, obwohl noch keine rechtskräftige\nBaubewilligung für das Gelände in L.____ vorlag und der MUV 07 noch nicht in Kraft war. Ab\nFebruar 2009 besorgte die Beklagte im Hafen von E.____ für die C.____GmbH im Rahmen\neiner Übergangsvereinbarung den Umschlag von Schrott.\nZwischen August 2008 und Juni 2009 fanden Gespräche zwischen den Vertretern der\nC.____GmbH, der Beklagten und der P.____AG im Hinblick auf eine mögliche Zusammenarbeit\nbei der Durchführung des Schrottumschlags auf einem Grundstück an der ...strasse in L.____\nstatt. Die Beklagte unterhielt seit langem enge Geschäftsbeziehungen mit der P.____AG, welche auf die Zulieferung von Schrotten zur Weiterverarbeitung zu Stahl angewiesen war. Da das\nSchweizer Schrottaufkommen nicht ausreichte, war die P.____AG daran interessiert, dass möglichst wenig Schrott exportiert und zusätzlich Schrott importiert wurde. Die P.____AG plante\nzudem ab 2008 für die Zukunft eine Kapazitätserweiterung mit dem Projekt \"Q.____\", das einen\nzusätzlichen Mehrbedarf an Schrott bedeutet hätte. Ausserdem war eine Umlagerung von der\nStrasse auf die Schiene vorgesehen. Die P.____AG suchte daher einen Umschlagplatz im\nRaum F.____. Ab Januar 2009 wurde diskutiert, dass die C.____GmbH auf dem landseitigen\nTeil des Grundstücks in L.____ die Logistik und den Umschlag (ohne Schrottschere) für die\nP.____AG durchführen und der P.____AG den wasserseitigen Teil des Grundstücks für den\nUmschlag überlassen würde. Die P.____AG und die C.____GmbH konnten sich in der Folge\njedoch nicht über die Bedingungen einer Zusammenarbeit einigen und brachen die Vertragsverhandlungen im Juni 2009 ab. Am 17.06.2009 teilte die Beklagte der C.____GmbH mit, dass\nsie ab sofort keine Umschlagstätigkeiten und Schrottannahmen in E.____ mehr durchführen\nwerde. Als Begründung führte die Beklagte mit E-Mail vom 18.06.2009 an, dass die\nC.____GmbH und die Beklagte die Abrede getroffen hätten, dass die C.____GmbH eine industrielle Tätigkeit betreiben und sich vorwiegend auf den Import von Vormaterial, das Aufbereiten\nvon Scherenschrott und die Belieferung der Schweizer und eventuell der italienischen Stahlwerke beschränken werde. Entgegen dieser Abrede betreibe die C.____GmbH nun in E.____\nein reines Export-Handelsgeschäft. Mit E-Mails vom 17. und 19.06.2009 forderte die\nC.____GmbH die Beklagte auf, die Umschlagstätigkeiten in E.____ sofort wieder aufzunehmen,\nandernfalls sie die Beklagte für die entstehenden Mehrkosten haftbar machen werde. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach, sondern verlangte mit Schreiben vom 25.06.2009\nvon der C.____GmbH unter Ansetzung einer Frist bis 03.07.2009, die ausschliesslich auf das\nExport-Handelsgeschäft konzentrierte Tätigkeit zu unterlassen. Mit E-Mail und Rechnung vom\n15.07.2009 machte die C.____GmbH bei der Beklagten Schadenersatz für Mehrkosten geltend,\nda die Klägerin aufgrund der verweigerten Umschlagsdienste die Schrotte nach R.____ (statt\nnur nach E.____) habe transportieren müssen.\nMit Schreiben vom 24.07.2009 löste die Beklagte sämtliche Rechtsverhältnisse zur\nC.____GmbH auf, da diese innert Frist nicht von der Durchführung des ausschliesslichen Ex-\nport-Handelsgeschäfts abgesehen habe und offenbar auch künftig nicht bereit sei, diese abredewidrige Tätigkeit einzustellen. Mit gleichem Schreiben bestätigte die Beklagte überdies den\nbereits am 17.06.2009 erklärten Widerruf der Abrede betreffend die Umschlagstätigkeit in\nE.____. Zudem widerrief sie den noch nicht in Kraft getretenen MUV 07 hinsichtlich der Umschlagstätigkeit. Die Beklagte kündigte ausserdem das vereinbarte Übergangsmietverhältnis\n\n"}