{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=70811063-9847-4202-b4d6-26a804a72285&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "309d9300b96d74ebe7b0fa5841123a79"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b425d74b-8c2d-4fb7-b998-afd7e88d8e01", "Checksum": "1d4ff8190906c5fe3305721389a40462"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 243", "400 2012 243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:52:59", "Checksum": "a519aed97120ea138185bcffdd47391f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngig von der behördlichen Abparzellierung und der entsprechenden Baurechtsübernahme durch\ndie Beklagte sowie von der Erfüllung behördlicher Auflagen, ansonsten der Vertrag seine Gültigkeit verliere (§ 3 sowie Anlage 2 zum MUV 07). Das Mietverhältnis sollte bis mindestens\n31.12.2035 dauern (§ 3). Der Mietzins wurde zeitlich gestaffelt auf CHF 3.35/m2 bis\nCHF 3.85/m2 pro Monat festgelegt, wobei der Zins ab 01.01.2021 den dann herrschenden Verhältnissen anzupassen sei (§ 4). Zudem wurde vereinbart, dass die Beklagte den gesamten\nUmschlag des Schrotts per Schiff und Bahn mit eigenen Maschinen für die Mieterin\nC.____GmbH durchführe. Dabei wurden auch garantierte Umschlagsmengen und eine Preisliste für den Umschlag vereinbart (§ 10). Der MUV 07 wurde unter zwei kumulativen aufschiebenden Bedingungen abgeschlossen: dass die Baurechtsübernahme durch die Beklagte rechtswirksam vollzogen wird, und dass sämtliche behördlichen Auflagen erfüllt und Bewilligungen\nerteilt sind (§ 12). Am 19.10.2007 schloss die Beklagte mit der M.____AG einen Vertrag im\nHinblick auf die Übertragung des Baurechts an die Beklagte, welcher am 01.07.2008 wirksam\nwurde. Die Dr. I.____GmbH war von der Klägerin mit dem Genehmigungsmanagement des\ngeplanten Schrottplatzes in L.____ beauftragt. Hauptproblem für die Erzielung einer Bewilligung\nam Standort in L.____ war gemäss Aussage des Zeugen Dr. I.____ im nachfolgenden Gerichtsverfahren vor dem Bezirksgerichts Arlesheim der Lärm. Am 27.02.2007 hat die N.____AG\nim Auftrag der Klägerin ein Lärmgutachten zur Errichtung einer Anlage zur Verarbeitung von\nSchrott am Standort L.____ erstellt. Die Klägerin reichte am 10.12.2007 das Baugesuch für die\nErrichtung einer Anlage zur Verarbeitung von Schrott und Metallen an der ...strasse 92 in\nL.____ ein. Es gab eine grosse Opposition der Wohnbevölkerung gegen den geplanten\nSchrottplatz am Standort L.____. Es formierte sich die \"IG …\" und es gingen zahlreiche Einsprachen gegen das Bauvorhaben ein. Am 17.07.2008 wies das Bauinspektorat des Kantons\nO.____ gestützt auf die Umweltverträglichkeitsprüfung die Einsprachen ab und erteilte der Klägerin die Baubewilligung. Die Einsprecher reichten dagegen Beschwerde bei der Baurekurskommission ein. Am 22.09.2009 gab die Baurekurskommission im Rahmen des Baurekursverfahrens ein neutrales Lärmgutachten bei der EMPA in Auftrag, weil das von der Klägerin im\nRahmen des Baugesuchsverfahrens eingegebene Lärmgutachten die Baurekurskommission\nnicht überzeugte.\nDie Klägerin sollte den Schrottplatz in L.____ betreiben. Für die zukünftige Nutzung des Grundstücks in L.____ zur Schrottverarbeitung waren verschiedene Rück- und Umbauarbeiten nötig,\nwelche die C.____GmbH bereits vor Erteilung der notwendigen Bewilligungen und damit vor\nInkrafttreten des MUV 07 ausführen lassen wollte. Die Klägerin sollte diese Rück- und Umbauarbeiten im Auftrag von C.____GmbH durchführen. Die Klägerin und die Beklagte schlossen zu\ndiesem Zweck eine Vereinbarung über ein \"Übergangsmietverhältnis\" betreffend das Grundstück L.____. Die Beklagte stellte der Klägerin das Grundstück in L.____ für die notwendigen\nUmbau- und Rückbauarbeiten zur Verfügung und die Klägerin verpflichtete sich im Gegenzug,\nab Vorliegen des schriftlichen Rückbauauftrags einen im Vergleich zum Mietzins gemäss MUV\n07 um 50% reduzierten Mietzins zu bezahlen. Am 18.08.2008 erteilte die Beklagte den Rückbauauftrag für den Grossteil der Arbeiten und hielt fest, dass das Übergangsmietverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin am 18.08.2008 beginne. In der Folge liess die Klägerin\nden Rückbau der dortigen Anlagen vornehmen. Der Rückbau der Anlagen war im November\n2008 abgeschlossen. Mit Email vom 04.02.2009 teilte die Beklagte der C.____GmbH mit, dass\nsie der C.____GmbH eine Materiallagerbox für den wasserseitigen Schrottumschlag auf ihrem\n\n"}