{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=70811063-9847-4202-b4d6-26a804a72285&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "309d9300b96d74ebe7b0fa5841123a79"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-243_2013-04-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b425d74b-8c2d-4fb7-b998-afd7e88d8e01", "Checksum": "1d4ff8190906c5fe3305721389a40462"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 243", "400 2012 243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:52:59", "Checksum": "a519aed97120ea138185bcffdd47391f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.04.2013 400 12 243 (400 2012 243)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht\n\nvom 30. April 2013 (400 12 243)\n____________________________________________________________________\n\nObligationenrecht\n\nZustandekommen eines Vertrags, Konsens über die wesentlichen Vertragspunkte, Bestimmbarkeit der Mietsache, Fiktion des Eintritts einer Bedingung\n\nBesetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter René Borer (Ref.), Richterin\nBarbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel\n\nParteien A.____AG,\nvertreten durch Advokat Dr. Christian Oetiker, Aeschenvorstadt 4, Postfach 526, 4010 Basel,\nKlägerin und Berufungsklägerin/Anschlussberufungsbeklagte\n\ngegen\n\nB.____AG,\nvertreten durch Advokaten Dr. Christoph Bühler und Jan Bangert,\nSt. Jakobs-Strasse 41, Postfach 2348, 4002 Basel,\nBeklagte und Berufungsbeklagte/Anschlussberufungsklägerin\n\nGegenstand Obligationenrecht allg. / Forderung\nBerufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 22. Dezember 2011\nA. Die in Deutschland ansässige C.____GmbH plante auch in der Schweiz tätig zu werden\nund in F.____ einen Schrottplatz mit Schrottverarbeitung und direktem Hafenumschlag einzurichten. 2005 fanden erste Gespräche zwischen der C.____GmbH und der Beklagten über ein\nmögliches Schrottplatzprojekt der C.____GmbH in F.____ statt. Die Beklagte liess Mitte 2005\ndurch die C.____GmbH einen Portalkran, der auf dem Grundstück ...strasse 61 in\nE.____/F.____ stand, abbrechen. Im Januar 2006 bestellte G.____ für die C.____GmbH eine\nSchrottschere für EUR 1.95 Mio. zuzüglich Umsatzsteuer. Die C.____GmbH und die Beklagte\nunterzeichneten am 15.09.2006 einen \"Miet- und Umschlagsvertrag\" (nachfolgend: MUV 06).\nDarin war festgehalten, dass die Beklagte der C.____GmbH eine Fläche von ca. 7000 m2 (bis\nzu 12'000 m2) vermietet, und zwar Freifläche sowie Hafenumschlagsfläche. Zudem wurde zum\nMietobjekt Folgendes festgehalten: \"Die genaue Abgrenzung und das genaue Flächenmass\nwerden von den Parteien einvernehmlich festgelegt. Der genaue Standort in F.____ wird bis\nspätestens 31.10.2006 mitgeteilt und durch einen neuen Mietvertrag bezeichnet, der den vorliegenden Mietvertrag ersetzt.\" (§ 1). Die Vermietung erfolgte gemäss § 2 Ziff. 1 zum Zweck der\nNutzung als Gewerbegrundstück, als Metall- sowie Schrottlager- und Umschlagplatz mit Betrieb\neiner Schrottschere einschliesslich Nebenaggregaten (Waage), wobei die Beschaffung und Aufrechterhaltung etwaiger behördlicher Genehmigungen für die mieterseitige Nutzung dem Mieter\nauf dessen Kosten oblag (§ 2 Ziff. 3). Das Mietverhältnis sollte gemäss § 3 am 01.01.2007 beginnen und mindestens bis 31.12.2035 andauern. Als Mietzins wurde CHF 2.00/m2 pro Monat\nfestgesetzt (§ 4). Zudem wurde vereinbart, dass die Beklagte gegen Entschädigung mit eigenen\nUmschlagsmaschinen den Materialumschlag für die C.____GmbH durchführen würde (§ 10).\nFür Vertragsänderungen wurde die Schriftform vorbehalten (§ 11 Ziff. 1) und es wurde festgehalten, dass die Vertragsparteien keine mündlichen Nebenabreden getroffen hätten. Die\nH.____GmbH & Co. KG, eine deutsche Gruppengesellschaft der C.____GmbH, resp. die in\nGründung befindliche Klägerin beauftragte die Dr. I.____GmbH im November 2006 mit Abklärungen zur Realisierung eines Schrottplatzes an der ...strasse 61 in E.____. Das Gelände an\nder ...strasse in E.____ stand im Baurecht der Beklagten. Am 07.11.2006 erfolgte eine Begehung des Geländes in E.____ mit Dr. I.____. Am 08.12.2006 fand eine Präsentation des Projekts in E.____ durch Dr. I.____ vor den Behördenvertretern des Kantons J.____ statt. Im Anschluss an diese Sitzung teilte die Beklagte der C.____GmbH mit, dass das Grundstück in\nE.____ nicht vermietet werden könne, da die dort ansässige Kohlehändlerin, die K.____AG,\nsich weigere, während des laufenden Mietvertrag umzuziehen.\nDie Beklagte bot der C.____GmbH in L.____ einen Alternativstandort mit anderen Konditionen\nan. Die C.____GmbH akzeptierte dies nicht, sondern schlug mit Schreiben vom 16.01.2007 vor,\ndie Konditionen aus dem Vertrag vom 15.09.2006 zu übernehmen. Falls dies nicht möglich sei,\nbestünde sie auf dem Vertrag vom 15.09.2006 und bitte die Beklagte, den Standort E.____ voranzutreiben. Vorsorglich setzte die C.____GmbH die Beklagte bezüglich des Standortes\nE.____ in Verzug. Die C.____GmbH und die Beklagte unterzeichneten am 14.02.2007 einen\nweiteren, bedingten \"Miet- und Umschlagsvertrag\" (nachfolgend: MUV 07). Als Mietobjekt wurde eine Fläche von ca. 9'450 m2 wasserseitig im Hafen L.____, ...strasse 92, bezeichnet. Die\ngenaue Abgrenzung und das genaue Flächenmass werde von den Parteien einvernehmlich\nfestgelegt (§ 1). Die Vermietung erfolgte gemäss § 2 zum Zweck der Nutzung als Industriegrundstück als Metall- sowie Schrottlager- und Umschlagplatz mit Betrieb einer Schrottschere\neinschliesslich Nebenaggregaten (z.B. Waage). Der Beginn des Mietverhältnisses war abhän-\n\n"}