Betreffend der Prämienverbilligung wird aufgrund einer telefonischen Anfrage beim Amt für Sozialbeiträge BS davon ausgegangen, dass diese nicht rückwirkend angepasst wird. Für die Monate Januar bis März 2012 wird daher für die Prämienverbilligung beim Ehemann von CHF 299.-- ausgegangen. Mit dem Bedarf von CHF 2'723.-- verbleibt dem Ehemann somit ein monatlicher Überschuss von CHF 676.-- bzw. für Januar 2012 bis März 2012 von CHF 2'028.--. Diesen Betrag kann der Ehemann an die Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens beisteuern. Sein Rechtsvertreter hat eine angemessene Honorarnote von CHF 1'462.75 (inkl. Spesen und MWSt. sowie inkl. Weg zur Verhandlung) eingereicht.