Entsprechend diesem Ausgang wäre es angemessen, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen und jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten tragen zu lassen. Da der Ehemann jedoch für seinen Anteil finanziell nicht vollumfänglich aufkommen kann und die Ehefrau leistungsfähiger ist als der Ehemann, werden die Prozesskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO nach Ermessen verteilt. Dabei wird darauf abgestellt, welchen Betrag der Ehemann an die Prozesskosten beisteuern kann. Hierfür wird der Überschuss des Ehemannes für die Dauer des vorliegenden Berufungsverfahrens bzw. für die Monate Januar bis März 2012 berechnet.