Für die Begründung wird auf die Erwägungen des Urteils vom 13. März 2012 im Beschwerdeverfahren Nr. 410 12 28 verwiesen. Dort wird über die Beschwerde des Ehemannes gegen die vorinstanzliche Abweisung seines Antrags auf Leistung eines Anwaltskostenvorschusses von der Ehefrau an den Ehemann sowie gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden. 7. Die vorliegende Sache wird an die Vorinstanz zurück gewiesen. Entsprechend diesem Ausgang wäre es angemessen, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen und jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten tragen zu lassen.