Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Der Ehemann hat eventualiter die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorliegende Berufungsverfahren beantragt. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse beider Ehegatten zusammen, kann ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden. Für die Begründung wird auf die Erwägungen des Urteils vom 13. März 2012 im Beschwerdeverfahren Nr. 410 12 28 verwiesen.