Die Wahrung des Instanzenzugs ist auch unter diesem Aspekt höher zu werten, so dass die Rückweisung an die Vorinstanz einem reformatorischen Entscheid vorzuziehen ist. 5. Die Ehefrau moniert weiter, die Vorinstanz habe das geltend gemachte Konkubinat nicht beachtet und sich mit keinem Wort mit diesem Argument auseinandergesetzt. Bereits bei der Vorinstanz haben sich die Parteien betreffend Konkubinat gestritten. Die Ehefrau machte geltend, der Ehemann lebe in einem Konkubinat, weshalb der Mietzins zu halbieren und der Unterhaltsbeitrag zu sistieren sei. Der Ehemann bestreitet das Vorliegen eines Konkubinats.