Der Instanzenzug ist für den vorliegenden Fall daher höher zu werten als die Verfahrensökonomie. Dies gilt umso mehr, als das Scheidungsverfahren ohnehin noch weiter läuft und die gleichen Fragen auch wieder im Scheidungsurteil bezüglich des nachehelichen Unterhalts von Bedeutung sein können. Dabei könnte ein reformatorischer Entscheid allenfalls das vorinstanzliche Scheidungsurteil beeinflussen. Die Wahrung des Instanzenzugs ist auch unter diesem Aspekt höher zu werten, so dass die Rückweisung an die Vorinstanz einem reformatorischen Entscheid vorzuziehen ist.