Wenn der Ehemann sich um ein angemessenes Einkommen bemühen muss, ist es viel mehr an ihm, zu gegebener Zeit wieder an das Gericht zu gelangen und nachzuweisen, dass er trotz entsprechenden Bemühungen kein angemessenes Einkommen erzielen kann. Die Vorinstanz hätte daher eine Übergangsfrist sowie den allfälligen Unterhaltsbeitrag nach Ablauf dieser Frist festlegen müssen. Da sie diesen wesentlichen Punkt nicht entschieden hat, ist die Sache in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit.