Die Übergangsfrist war bereits bei der Vorinstanz thematisiert, nachdem sich die Ehefrau an der vorinstanzlichen Verhandlung nur für eine Zeitdauer von drei Monaten bereit erklärte, noch einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Die Vorinstanz hat diesen Teil der Streitigkeit nicht beurteilt, obwohl sie davon ausgegangen ist, dass dem Ehemann allenfalls ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Anstatt diesen Punkt zu entscheiden, hat die Vorinstanz die Ehefrau auf den Zeitpunkt "zu gegebener Zeit" verwiesen. Wann dieser Zeitpunkt sein soll, ist jedoch unklar und für die Ehefrau ist nicht ersichtlich, ab wann das Gericht eine Überprüfung vornehmen würde.