Die Vorinstanz hat den Ehemann verpflichtet, sich mittelfristig um ein angemessenes Einkommen zu bemühen. Sie hat jedoch keine Konsequenzen angedroht, falls der Ehemann der gerichtlichen Aufforderung nicht nachkommen sollte bzw. sie hat nicht festgelegt ab wann ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist und in welcher Höhe. Dies obwohl sie davon ausgeht, dass es dem Ehemann möglich sein sollte, ein Einkommen zu generieren. Die Übergangsfrist war bereits bei der Vorinstanz thematisiert, nachdem sich die Ehefrau an der vorinstanzlichen Verhandlung nur für eine Zeitdauer von drei Monaten bereit erklärte, noch einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.