Sie erklärte sich bereit, ihm noch für drei Monate einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, damals noch in der Höhe von CHF 2'000.--. Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 5. Januar 2012 den Unterhaltsbeitrag ab 1. Januar 2012 auf CHF 3'100.-- festgelegt (Dispositiv Ziff. 5) und den Ehemann verpflichtet, sich mittelfristig um ein angemessenes Einkommen zu bemühen (Dispositiv Ziff. 6). In den vorinstanzlichen Erwägungen wird ausgeführt, dass es dem Ehemann möglich sein sollte, ein Erwerbseinkommen zu generieren. Der Unterhaltsanspruch des Ehemannes werde zu gegebener Zeit auf Antrag der Ehefrau überprüft.