Unter den Ehegatten war und ist strittig, ob dem Ehemann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann und falls ja, in welcher Höhe. In der kantonsgerichtlichen Verhandlung kam deutlich zum Ausdruck, dass sich die Ehegatten auch nicht einig sind, welche Art von Arbeit dem Ehemann zumutbar ist bzw. ob er sich auch für Stellen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten ohne besondere Ausbildungsvoraussetzungen bewerben muss. Die Ehefrau hat bereits bei der Vorinstanz die Meinung vertreten, der Ehemann könne selber für seinen Unterhalt aufkommen. Sie erklärte sich bereit, ihm noch für drei Monate einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, damals noch in der Höhe von CHF 2'000.--.