Christoph Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 318 N 29). 4. Die Ehefrau hat den von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeitrag für die Monate Januar bis März 2012 nicht angefochten. Auf diesen Zeitraum ist daher nicht mehr weiter einzugehen, sondern nur noch auf die Unterhaltsbeiträge ab April 2012. Diesbezüglich ist die Ehefrau der Ansicht, es sei ab 31. März 2012 kein Unterhaltsbeitrag mehr geschuldet, da dem Ehemann ein Nettoeinkommen von CHF 4'400.-- anzurechnen sei. Unter den Ehegatten war und ist strittig, ob dem Ehemann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann und falls ja, in welcher Höhe.