Es bedarf dazu keines Parteiantrags auf Rückweisung. Die Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches oder kassatorisches Rechtsmittel und die Rückweisung an die erste Instanz soll aus prozessökonomischen Gründen und in Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsverbots die Ausnahme bleiben (BEAT MATHYS, in: Baker & McKenzie (Hrsg.), Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, Art. 318 N 3; BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2011, § 17 N 1518 f.; PETER REETZ/SARAH HILBER, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/