Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Beschwer zu bejahen, so dass auch diese Prozessvoraussetzung erfüllt und auf die Berufung daher einzutreten ist. 3. Gemäss Art. 318 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid bestätigen, neu entscheiden oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.