Sie ist bereits dadurch sehr wohl beschwert. Ob die Ehefrau auch betreffend der Zeitdauer des festgelegten Unterhaltsbeitrags beschwert ist, kann nicht definitiv beurteilt werden, da die Vorinstanz eben gerade keine Übergangsfrist festlegte. Vermutlich meinte sie jedoch mit "mittelfristig" eine längere Dauer als drei Monate, so dass davon auszugehen ist, dass die Ehefrau auch diesbezüglich beschwert ist. Entgegen den Ausführungen des Ehemannes ist