Er selber habe diesen Punkt nicht angefochten, da er derzeit dadurch nicht beschwert werde. Die Vorinstanz hat in Ziffer 5 der Verfügung vom 5. Januar 2012 die Ehefrau verpflichtet, dem Ehemann ab 1. Januar 2012 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'100.-- zu bezahlen. Weiter hat sie in Ziffer 6 festgehalten, der Ehemann habe sich mittelfristig um ein angemessenes Einkommen zu bemühen. In den Erwägungen führt die Vorinstanz aus, dass der Unterhaltsanspruch zu gegebener Zeit auf Antrag der Ehefrau zu überprüfen sei. Für den Fall, dass der Ehemann dieser Aufforderung nicht nachkommen sollte, werde ein angemessenes hypothetisches Einkommen anzurechnen sein.