a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. 2. Die Ehefrau kritisiert am vorinstanzlichen Entscheid, dass der Gerichtspräsident den Ehemann zwar aufgefordert habe, sich mittelfristig um ein angemessenes Einkommen zu bemühen, jedoch weder die Höhe des anrechenbaren hypothetischen Einkommens noch den Zeitpunkt, ab wann ein solches anzurechnen sei, festgelegt habe. Die Vorinstanz habe in den Ausführungen darauf verwiesen, dass ein Unterhaltsanspruch zu gegebener Zeit auf Antrag der Ehefrau zu überprüfen sei. Für die Ehefrau sei jedoch völlig unklar, wann dieser gegebene Zeitpunkt vorliege.