ZPO innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Die begründete vorinstanzliche Verfügung vom 5. Januar 2012 wurde von der Vorinstanz am 10. Januar 2012 spediert und konnte frühestens am 11. Januar 2012 der Rechtsvertreterin der Ehefrau zugestellt werden. Die Berufung ist mit der Eingabe vom 20. Januar 2012 rechtzeitig erklärt worden. Auch die übrigen Formalien sind erfüllt. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts.