Dies unter o/e-Kostenfolge; eventualiter sei dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten für das vorliegende Berufungsverfahren zu bewilligen. D. Mit Verfügung vom 15. Februar 2012 hat die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien zu einer Hauptverhandlung geladen. Weiter hat sie von den Parteien Bestätigungen über die Höhe der allenfalls ausbezahlten Krankenkassen-Prämienverbilligungen eingefordert. Diese wurden von den Parteien mit Eingaben vom 23. Februar 2012 bzw. 24. Februar 2012 eingereicht.