unter o/e-Kostenfolge. Der Ehemann hat gegen Ziffer 7 (Abweisung eines Anwaltskostenvorschusses) und eventualiter gegen Ziffer 8 (Abweisung des Gesuchs des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege) der Verfügung vom 5. Januar 2012 Beschwerde erhoben, welche im separaten Beschwerdeverfahren Nr. 410 12 28 behandelt wird. C. Mit Berufungsantwort vom 13. Februar 2012 beantragte der Ehemann die Abweisung der Berufung. Dies unter o/e-Kostenfolge; eventualiter sei dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten für das vorliegende Berufungsverfahren zu bewilligen.