Mit Ziffer 6 der genannten Verfügung hat er den Ehemann verpflichtet, sich mittelfristig um ein angemessenes Einkommen zu bemühen. B. Gegen diese Verfügung hat die Ehefrau am 20. Januar 2012 Berufung erhoben und die Abänderung von Ziffer 5 der Verfügung vom 5. Januar 2012 in dem Sinne beantragt, als die Ehefrau zu verpflichten sei, dem Ehemann ab 1. Januar 2012 bis und mit 31. März 2012 einen monatlichen und monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 3'100.-- zu bezahlen und anschliessend kein Unterhaltsbeitrag mehr geschuldet sei; unter o/e-Kostenfolge.