A. Im Scheidungsverfahren der Ehegatten A.____ und B.____ hat der Präsident des Bezirksgerichts Waldenburg mit Verfügung vom 5. Januar 2012 in Ziffer 5 die Ehefrau verpflichtet, dem Ehemann ab 1. Januar 2012 für die Dauer des Verfahrens einen monatlichen und monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 3'100.-- zu bezahlen. Mit Ziffer 6 der genannten Verfügung hat er den Ehemann verpflichtet, sich mittelfristig um ein angemessenes Einkommen zu bemühen.