{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-23_2012-03-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1d698386-e1f9-4ce1-99af-5e8608475cde&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433767", "Checksum": "6b3fa2397f3f84e3d34891b501b2ced7"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-23_2012-03-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f3919cdb-37ab-44b6-99cb-bd750f73a262", "Checksum": "428f03f89e8203ddaafef39f6a9a84b3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["400 12 23", "400 2012 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 12 23 (400 2012 23)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 12 23 (400 2012 23)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 12 23 (400 2012 23)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:54:34", "Checksum": "033e1d6ce499611a9e5817cd850919e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 12 23 (400 2012 23)\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n6. Der Ehemann hat eventualiter die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das\nvorliegende Berufungsverfahren beantragt. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse beider Ehegatten zusammen, kann ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden. Für die Begründung wird auf die Erwägungen des Urteils vom 13. März 2012 im Beschwerdeverfahren Nr.\n410 12 28 verwiesen. Dort wird über die Beschwerde des Ehemannes gegen die vorinstanzliche Abweisung seines Antrags auf Leistung eines Anwaltskostenvorschusses von der Ehefrau\nan den Ehemann sowie gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden.\n7. Die vorliegende Sache wird an die Vorinstanz zurück gewiesen. Entsprechend diesem\nAusgang wäre es angemessen, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens den Parteien je\nhälftig aufzuerlegen und jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten tragen zu lassen. Da der Ehemann jedoch für seinen Anteil finanziell nicht vollumfänglich aufkommen kann und die Ehefrau\nleistungsfähiger ist als der Ehemann, werden die Prozesskosten in Anwendung von Art. 107\nAbs. 1 lit. c ZPO nach Ermessen verteilt. Dabei wird darauf abgestellt, welchen Betrag der\nEhemann an die Prozesskosten beisteuern kann. Hierfür wird der Überschuss des Ehemannes\nfür die Dauer des vorliegenden Berufungsverfahrens bzw. für die Monate Januar bis März 2012\nberechnet. Der Bedarf des Ehemannes wird mit monatlich CHF 2'723.-- eingesetzt (Grundbetrag CHF 1200.--, Miete CHF 750.--, Krankenkasse CHF 363.--, U-Abo CHF 70.--, Steuern gemäss Steuerrechner CHF 160.--, 15%-Zuschlag auf Grundbetrag CHF 180.--; für Hausrat-\n/Privathaftpflichtversicherung wird kein Betrag eingesetzt, da dies gemäss Richtlinien für die\nBerechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums im Grundbetrag enthalten ist und\nzudem ohnehin keine entsprechenden Belege vom Ehemann vorliegen). Mit dem Unterhaltsbeitrag der Ehefrau von CHF 3'100.-- und der Prämienverbilligung von monatlich CHF 299.-- resultiert beim Ehemann ein Einkommen von CHF 3'399.--. Betreffend der Prämienverbilligung wird\naufgrund einer telefonischen Anfrage beim Amt für Sozialbeiträge BS davon ausgegangen,\ndass diese nicht rückwirkend angepasst wird. Für die Monate Januar bis März 2012 wird daher\nfür die Prämienverbilligung beim Ehemann von CHF 299.-- ausgegangen. Mit dem Bedarf von\nCHF 2'723.-- verbleibt dem Ehemann somit ein monatlicher Überschuss von CHF 676.-- bzw.\nfür Januar 2012 bis März 2012 von CHF 2'028.--. Diesen Betrag kann der Ehemann an die Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens beisteuern. Sein Rechtsvertreter hat eine\nangemessene Honorarnote von CHF 1'462.75 (inkl. Spesen und MWSt. sowie inkl. Weg zur\nVerhandlung) eingereicht. Der Zeitaufwand für die Verhandlung von 2.25 Std. ist noch hinzuzurechnen. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.-- zuzüglich MWSt. ergibt dies zusätzlich CHF\n607.50. Insgesamt resultiert somit ein Anwaltshonorar von CHF 2'070.25. Der Ehemann kann\ndiesen Betrag mit dem Überschuss von CHF 2'028.-- knapp selber bezahlen, so dass ihm die\nEhefrau hierfür keine Parteientschädigung zu entrichten hat. Nach Bezahlung des Rechtsvertreters kann der Ehemann jedoch nicht zusätzlich für Gerichtskosten aufkommen. Die Gerichtsgebühr von CHF 1'400.-- wird daher der Ehefrau/Berufungsklägerin alleine auferlegt.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemnach wird erkannt:\n\n://: 1. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück gewiesen zur Ergänzung des Entscheids vom 5. Januar 2012.\n2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 1'400.-- wird\nder Berufungsklägerin auferlegt.\nJede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten.\n\nPräsidentin Gerichtsschreiberin\n\nChristine Baltzer-Bader Karin Arber\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}