{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-23_2012-03-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1d698386-e1f9-4ce1-99af-5e8608475cde&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "6b3fa2397f3f84e3d34891b501b2ced7"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-23_2012-03-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f3919cdb-37ab-44b6-99cb-bd750f73a262", "Checksum": "428f03f89e8203ddaafef39f6a9a84b3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 23", "400 2012 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 12 23 (400 2012 23)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 12 23 (400 2012 23)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 12 23 (400 2012 23)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:38:48", "Checksum": "16e6b594ea7e3d28562f62cb1e5c13c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 12 23 (400 2012 23)\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ntrag festgelegt werden, wobei dieser zu beziffern und in zeitlicher Hinsicht zu definieren sei. Die\nVorinstanz habe aber in diesem Punkt keinen Entscheid getroffen, sondern die Ehefrau auf den\nZeitpunkt \"zu gegebener Zeit\" verwiesen. Für sie sei unklar, wann dieser gegebene Zeitpunkt\nvorliege.\nDie Vorinstanz hat den Ehemann verpflichtet, sich mittelfristig um ein angemessenes Einkommen zu bemühen. Sie hat jedoch keine Konsequenzen angedroht, falls der Ehemann der gerichtlichen Aufforderung nicht nachkommen sollte bzw. sie hat nicht festgelegt ab wann ihm ein\nhypothetisches Einkommen anzurechnen ist und in welcher Höhe. Dies obwohl sie davon ausgeht, dass es dem Ehemann möglich sein sollte, ein Einkommen zu generieren. Die Übergangsfrist war bereits bei der Vorinstanz thematisiert, nachdem sich die Ehefrau an der vorinstanzlichen Verhandlung nur für eine Zeitdauer von drei Monaten bereit erklärte, noch einen\nUnterhaltsbeitrag zu bezahlen. Die Vorinstanz hat diesen Teil der Streitigkeit nicht beurteilt, obwohl sie davon ausgegangen ist, dass dem Ehemann allenfalls ein hypothetisches Einkommen\nanzurechnen sei. Anstatt diesen Punkt zu entscheiden, hat die Vorinstanz die Ehefrau auf den\nZeitpunkt \"zu gegebener Zeit\" verwiesen. Wann dieser Zeitpunkt sein soll, ist jedoch unklar und\nfür die Ehefrau ist nicht ersichtlich, ab wann das Gericht eine Überprüfung vornehmen würde.\nEs kann nicht angehen, diesen Punkt einfach nicht zu entscheiden und der Ehefrau das Risiko\ndes rechtzeitigen Antrages zu überbinden, zumal sie sich schon bei der Vorinstanz für eine kurze Übergangsfrist einsetzte. Wenn der Ehemann sich um ein angemessenes Einkommen bemühen muss, ist es viel mehr an ihm, zu gegebener Zeit wieder an das Gericht zu gelangen\nund nachzuweisen, dass er trotz entsprechenden Bemühungen kein angemessenes Einkommen erzielen kann. Die Vorinstanz hätte daher eine Übergangsfrist sowie den allfälligen Unterhaltsbeitrag nach Ablauf dieser Frist festlegen müssen. Da sie diesen wesentlichen Punkt nicht\nentschieden hat, ist die Sache in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO an die Vorinstanz zurück zu weisen, damit diese entscheidet, ab wann und in welcher Höhe ein hypothetisches Einkommen des Ehemannes angerechnet wird, ob dann noch ein Unterhaltsbeitrag geschuldet ist und allenfalls in welcher Höhe. Diese Fragen werden nicht im hier vorliegenden\nBerufungsverfahren erstmals entschieden, da das Prinzip der double Instance für derart wesentliche Punkte nicht unterlaufen werden soll. Der Instanzenzug ist für den vorliegenden Fall\ndaher höher zu werten als die Verfahrensökonomie. Dies gilt umso mehr, als das Scheidungsverfahren ohnehin noch weiter läuft und die gleichen Fragen auch wieder im Scheidungsurteil\nbezüglich des nachehelichen Unterhalts von Bedeutung sein können. Dabei könnte ein reformatorischer Entscheid allenfalls das vorinstanzliche Scheidungsurteil beeinflussen. Die Wahrung\ndes Instanzenzugs ist auch unter diesem Aspekt höher zu werten, so dass die Rückweisung an\ndie Vorinstanz einem reformatorischen Entscheid vorzuziehen ist.\n5. Die Ehefrau moniert weiter, die Vorinstanz habe das geltend gemachte Konkubinat nicht\nbeachtet und sich mit keinem Wort mit diesem Argument auseinandergesetzt. Bereits bei der\nVorinstanz haben sich die Parteien betreffend Konkubinat gestritten. Die Ehefrau machte geltend, der Ehemann lebe in einem Konkubinat, weshalb der Mietzins zu halbieren und der Unterhaltsbeitrag zu sistieren sei. Der Ehemann bestreitet das Vorliegen eines Konkubinats. Die\nVorinstanz geht im Entscheid überhaupt nicht auf das geltend gemachte Konkubinat und den\ndarauf gestützten Antrag auf Sistierung der Unterhaltsbeiträge ein. Auch diesen Teil der Klage\nhat die Vorinstanz nicht beurteilt und im Rahmen der Rückweisung noch nachzuholen.\n\n"}