{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-23_2012-03-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1d698386-e1f9-4ce1-99af-5e8608475cde&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "6b3fa2397f3f84e3d34891b501b2ced7"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-23_2012-03-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f3919cdb-37ab-44b6-99cb-bd750f73a262", "Checksum": "428f03f89e8203ddaafef39f6a9a84b3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 23", "400 2012 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 12 23 (400 2012 23)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 12 23 (400 2012 23)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 12 23 (400 2012 23)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:38:48", "Checksum": "16e6b594ea7e3d28562f62cb1e5c13c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 12 23 (400 2012 23)\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndie Beschwer zu bejahen, so dass auch diese Prozessvoraussetzung erfüllt und auf die Berufung daher einzutreten ist.\n3. Gemäss Art. 318 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid\nbestätigen, neu entscheiden oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu\nvervollständigen ist. Die Rechtsmittelinstanz ist bezüglich der Frage, ob sie selber entscheidet\noder die Sache an die Erstinstanz zurückweist, nicht an einen etwaigen Antrag des Berufungsklägers gebunden. Vielmehr ist die Rechtsmittelinstanz unter den Voraussetzungen von Art.\n318 Abs. 1 lit. c ZPO frei, die ihr angemessene Entscheidung zu treffen. Es bedarf dazu keines\nParteiantrags auf Rückweisung. Die Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches oder kassatorisches Rechtsmittel und die Rückweisung an die erste Instanz soll aus prozessökonomischen Gründen und in Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsverbots\ndie Ausnahme bleiben (BEAT MATHYS, in: Baker & McKenzie (Hrsg.), Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, Art. 318 N 3; BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2011, § 17 N 1518 f.; PETER REETZ/SARAH HILBER, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 318 N 29).\n4. Die Ehefrau hat den von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeitrag für die Monate\nJanuar bis März 2012 nicht angefochten. Auf diesen Zeitraum ist daher nicht mehr weiter einzugehen, sondern nur noch auf die Unterhaltsbeiträge ab April 2012. Diesbezüglich ist die Ehefrau der Ansicht, es sei ab 31. März 2012 kein Unterhaltsbeitrag mehr geschuldet, da dem\nEhemann ein Nettoeinkommen von CHF 4'400.-- anzurechnen sei. Unter den Ehegatten war\nund ist strittig, ob dem Ehemann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann und\nfalls ja, in welcher Höhe. In der kantonsgerichtlichen Verhandlung kam deutlich zum Ausdruck,\ndass sich die Ehegatten auch nicht einig sind, welche Art von Arbeit dem Ehemann zumutbar ist\nbzw. ob er sich auch für Stellen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten ohne besondere Ausbildungsvoraussetzungen bewerben muss. Die Ehefrau hat bereits bei der Vorinstanz die Meinung vertreten, der Ehemann könne selber für seinen Unterhalt aufkommen. Sie erklärte sich\nbereit, ihm noch für drei Monate einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, damals noch in der Höhe\nvon CHF 2'000.--.\nDie Vorinstanz hat mit Verfügung vom 5. Januar 2012 den Unterhaltsbeitrag ab 1. Januar 2012\nauf CHF 3'100.-- festgelegt (Dispositiv Ziff. 5) und den Ehemann verpflichtet, sich mittelfristig\num ein angemessenes Einkommen zu bemühen (Dispositiv Ziff. 6). In den vorinstanzlichen Erwägungen wird ausgeführt, dass es dem Ehemann möglich sein sollte, ein Erwerbseinkommen\nzu generieren. Der Unterhaltsanspruch des Ehemannes werde zu gegebener Zeit auf Antrag\nder Ehefrau überprüft. Für den Fall, dass der Ehemann der Aufforderung - welche auch das\nBewerben um niederschwelligere Arbeit als bis dato vom Ehemann angestrebt beinhalte - nicht\nnachkomme, werde ihm ein angemessenes hypothetisches Einkommen angerechnet. Die Ehefrau moniert diesbezüglich, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass dem Ehemann möglich\nund zumutbar sei eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und daher ein hypothetisches Einkommen\nangerechnet werden könne, sei grundsätzlich kein Unterhaltsbeitrag festzusetzen, wenn der\nEhemann mit dem anzurechnenden hypothetischen Einkommen seinen angemessenen Bedarf\ndecken könne, was in casu der Fall sei. Für eine begrenzte Zeitdauer könne ein Unterhaltsbei-\n\n"}