{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-23_2012-03-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1d698386-e1f9-4ce1-99af-5e8608475cde&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "6b3fa2397f3f84e3d34891b501b2ced7"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-23_2012-03-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f3919cdb-37ab-44b6-99cb-bd750f73a262", "Checksum": "428f03f89e8203ddaafef39f6a9a84b3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 23", "400 2012 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 12 23 (400 2012 23)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 12 23 (400 2012 23)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 12 23 (400 2012 23)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:38:48", "Checksum": "16e6b594ea7e3d28562f62cb1e5c13c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 12 23 (400 2012 23)\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nbrachten Erklärungen der Parteien (PETER REETZ/STEFANIE THEILER, in: Thomas Sutter-Somm /\nFranz Hasenböhler / Christoph Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 308 N 40). Der Ehemann hat bei der Vorinstanz einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'150.-- verlangt. Die Ehefrau beantragte hingegen, es sei festzustellen, dass sie dem Ehemann keinen persönlichen Unterhaltsbeitrag schulde, wobei sie\nsich gemäss vorinstanzlichem Protokoll bereit erklärte, während drei Monaten noch CHF 2'000.-\nzu bezahlen. Angesichts dieser Anträge ist die Streitwertgrenze ohne Weiteres erreicht. Die\nBerufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 und Art. 248 lit. d ZPO innert zehn\nTagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der\nEntscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Die begründete vorinstanzliche\nVerfügung vom 5. Januar 2012 wurde von der Vorinstanz am 10. Januar 2012 spediert und\nkonnte frühestens am 11. Januar 2012 der Rechtsvertreterin der Ehefrau zugestellt werden. Die\nBerufung ist mit der Eingabe vom 20. Januar 2012 rechtzeitig erklärt worden. Auch die übrigen\nFormalien sind erfüllt. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG\nZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts.\n2. Die Ehefrau kritisiert am vorinstanzlichen Entscheid, dass der Gerichtspräsident den\nEhemann zwar aufgefordert habe, sich mittelfristig um ein angemessenes Einkommen zu bemühen, jedoch weder die Höhe des anrechenbaren hypothetischen Einkommens noch den Zeitpunkt, ab wann ein solches anzurechnen sei, festgelegt habe. Die Vorinstanz habe in den Ausführungen darauf verwiesen, dass ein Unterhaltsanspruch zu gegebener Zeit auf Antrag der\nEhefrau zu überprüfen sei. Für die Ehefrau sei jedoch völlig unklar, wann dieser gegebene Zeitpunkt vorliege. Zudem müsse die Ehefrau wieder aktiv werden, obwohl es am Ehemann wäre,\nsich diesbezüglich wieder an das Gericht zu wenden, wenn er kein entsprechendes Einkommen\nerziele. Der Entscheid sei in diesem Punkt rechtswidrig und stelle eine eigentliche Rechtsverweigerung dar. Der Ehemann bringt vor, die Ehefrau sei nicht beschwert. Die Vorinstanz habe\nverfügt, dass sich der Ehemann mittelfristig um ein angemessenes Einkommen bemühen müsse. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass er mittelfristig eine Anstellung finde. Er selber habe\ndiesen Punkt nicht angefochten, da er derzeit dadurch nicht beschwert werde.\nDie Vorinstanz hat in Ziffer 5 der Verfügung vom 5. Januar 2012 die Ehefrau verpflichtet, dem\nEhemann ab 1. Januar 2012 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'100.-- zu bezahlen. Weiter hat\nsie in Ziffer 6 festgehalten, der Ehemann habe sich mittelfristig um ein angemessenes Einkommen zu bemühen. In den Erwägungen führt die Vorinstanz aus, dass der Unterhaltsanspruch zu\ngegebener Zeit auf Antrag der Ehefrau zu überprüfen sei. Für den Fall, dass der Ehemann dieser Aufforderung nicht nachkommen sollte, werde ein angemessenes hypothetisches Einkommen anzurechnen sein. Die Vorinstanz ging entsprechend diesen Ausführungen davon aus,\ndass dem Ehemann ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, ohne jedoch festzulegen,\nab wann und in welcher Höhe. Es besteht diesbezüglich eine Rechtsunsicherheit für beide Parteien, wobei die Ehefrau alleine das Risiko trägt, allenfalls zu früh eine neue Überprüfung zu\nverlangen. Sie ist bereits dadurch sehr wohl beschwert. Ob die Ehefrau auch betreffend der\nZeitdauer des festgelegten Unterhaltsbeitrags beschwert ist, kann nicht definitiv beurteilt werden, da die Vorinstanz eben gerade keine Übergangsfrist festlegte. Vermutlich meinte sie jedoch mit \"mittelfristig\" eine längere Dauer als drei Monate, so dass davon auszugehen ist, dass\ndie Ehefrau auch diesbezüglich beschwert ist. Entgegen den Ausführungen des Ehemannes ist\n\n"}