{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-23_2012-03-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1d698386-e1f9-4ce1-99af-5e8608475cde&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "6b3fa2397f3f84e3d34891b501b2ced7"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-23_2012-03-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f3919cdb-37ab-44b6-99cb-bd750f73a262", "Checksum": "428f03f89e8203ddaafef39f6a9a84b3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 23", "400 2012 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 12 23 (400 2012 23)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 12 23 (400 2012 23)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 12 23 (400 2012 23)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:38:48", "Checksum": "16e6b594ea7e3d28562f62cb1e5c13c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 12 23 (400 2012 23)\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht\n\nvom 13. März 2012 (400 12 23)\n____________________________________________________________________\n\nZivilprozessrecht\n\nVorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren\n\nBesetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Karin Arber\n\nParteien A.____\nvertreten durch Advokatin Doris Vollenweider, Rebgasse 15, Postfach\n215, 4410 Liestal,\nKlägerin und Berufungsklägerin\n\ngegen\n\nB.____\nvertreten durch Advokat Dr. Jonas Schweighauser, Hauptstrasse 104,\n4102 Binningen,\nBeklagter\n\nGegenstand Vorsorgliche Massnahmen\nBerufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Waldenburg vom 5. Januar 2012\nSachverhalt\n\nA. Im Scheidungsverfahren der Ehegatten A.____ und B.____ hat der Präsident des Bezirksgerichts Waldenburg mit Verfügung vom 5. Januar 2012 in Ziffer 5 die Ehefrau verpflichtet,\ndem Ehemann ab 1. Januar 2012 für die Dauer des Verfahrens einen monatlichen und monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 3'100.-- zu bezahlen. Mit Ziffer 6 der genannten Verfügung hat er den Ehemann verpflichtet, sich mittelfristig um ein angemessenes\nEinkommen zu bemühen.\nB. Gegen diese Verfügung hat die Ehefrau am 20. Januar 2012 Berufung erhoben und die\nAbänderung von Ziffer 5 der Verfügung vom 5. Januar 2012 in dem Sinne beantragt, als die\nEhefrau zu verpflichten sei, dem Ehemann ab 1. Januar 2012 bis und mit 31. März 2012 einen\nmonatlichen und monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 3'100.-- zu bezahlen und anschliessend kein Unterhaltsbeitrag mehr geschuldet sei; unter o/e-Kostenfolge.\nDer Ehemann hat gegen Ziffer 7 (Abweisung eines Anwaltskostenvorschusses) und eventualiter\ngegen Ziffer 8 (Abweisung des Gesuchs des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege) der\nVerfügung vom 5. Januar 2012 Beschwerde erhoben, welche im separaten Beschwerdeverfahren Nr. 410 12 28 behandelt wird.\nC. Mit Berufungsantwort vom 13. Februar 2012 beantragte der Ehemann die Abweisung der\nBerufung. Dies unter o/e-Kostenfolge; eventualiter sei dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten für das vorliegende Berufungsverfahren zu bewilligen.\nD. Mit Verfügung vom 15. Februar 2012 hat die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-\nLandschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien zu einer\nHauptverhandlung geladen. Weiter hat sie von den Parteien Bestätigungen über die Höhe der\nallenfalls ausbezahlten Krankenkassen-Prämienverbilligungen eingefordert. Diese wurden von\nden Parteien mit Eingaben vom 23. Februar 2012 bzw. 24. Februar 2012 eingereicht.\nE. Zur heutigen Verhandlung erscheinen beide Parteien je mit der Rechtsvertreterin bzw.\ndem Rechtsvertreter. Eingangs werden die Parteien befragt. In den anschliessenden Plädoyers\nhalten beide Parteien an ihren bereits in den Rechtsschriften vorgebrachten Rechtsbegehren\nund Ausführungen fest. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und den Plädoyers sowie\ndie Parteibefragung wird in den Erwägungen, soweit erforderlich, eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche\nMassnahmen - wie hier vorliegend - mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen\nAngelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Massgebend für\ndie Streitwertberechnung sind die bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids vorge-\n\n"}