://: I. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziff. 1 des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim aufgehoben. Ziff. 1 lautet neu wie folgt: "Der Kläger hat der Beklagten mit Wirkung ab 1. Mai 2012 monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 840.00 zu bezahlen, wovon CHF 600.00 zuzüglich allfällig ihm ausbezahlte Kinderzulagen für das Kind der Parteien, C.____, geb. 19. Januar 2004, und CHF 240.00 für die Beklagte bestimmt sind."