Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien gehen die Gerichtskosten zulasten des Staates und ist den gerichtlich bestellten Rechtsbeiständen ein angemessenes Honorar aus der Staatskasse zu entrichten. Die eingereichten Honorarnoten sind nicht zu beanstanden. Bei derjenigen der Berufungsbeklagten ist noch eine Stunde für die Dauer der Gerichtsverhandlung hinzuzufügen. Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: