5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Berufung teilweise gutzuheissen und Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids entsprechend abzuändern. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Parteien die Prozesskosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je zur Hälfte zu tragen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a GebT auf CHF 1'400.00 festzusetzen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien gehen die Gerichtskosten zulasten des Staates und ist den gerichtlich bestellten Rechtsbeiständen ein angemessenes Honorar aus der Staatskasse zu entrichten.