4. Der Abänderungsentscheid wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft. Entscheide, welche die Unterhaltsbeiträge abändern, können nach Ermessen des Massnahmerichters auf den Zeitpunkt der Einreichung des Abänderungsgesuchs zurückbezogen werden. Eine weitergehende Rückwirkung kommt nur ausnahmsweise aufgrund schwerwiegender Gründe und Gerechtigkeitsüberlegungen in Betracht (FamKomm Scheidung/Leuenberger, Anh. ZPO Art. 276 N 10). Der Berufungskläger verlangte bloss eine Rückwirkung des Abänderungsentscheids auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und keine weitergehende Rückwirkung. Deshalb hat er keine besonderen Umstände darzutun.