Aufgrund der Veränderungen bei den obigen Bedarfspositionen im Vergleich zum Zeitpunkt des Eheschutzurteils vom 24.03.2011 resultiert ein Grundbedarf des Berufungsklägers von monatlich CHF 3'089.00, der vom monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4'429.00 abzuziehen ist. Dem Berufungskläger verbleiben mithin CHF 1'340.00 für familienrechtliche Unterhaltsleistungen. Nach der Prozentmethode betragen die Unterhaltsleistungen für zwei Kinder 25 % des Nettoeinkommens, somit CHF 1'100.00. Bei der Verteilung dieses Betrags auf die Kinder C.____ und D.____ ist der Grundsatz der Gleichbehandlung der Kinder zu beachten.