Ferner ist bereits im vorangegangenen Eheschutzverfahren aktenkundig, dass der Berufungskläger in den Jahren 2010 und 2011 krankheitsbedingt den Arzt aufgesucht hat (vgl. Eheakten Bezirksgericht Arlesheim Nr. 120 10 3017 II, Beilage 1 zur Eingabe des Klägers vom 11.03.2011 und Beilage 2 zur Eingabe des Klägers vom 07.01.2011), was bei erhöhter Franchise gerichtsnotorisch entsprechende Kostenfolgen nach sich gezogen hat. Damit steht fest, dass beim Berufungskläger regelmässig selbst zu tragende Zahnarztkosten und Arztkosten anfallen, die den Betrag von jährlich mindestens CHF 600.00 erreichen.