angewendeten Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz sind die von der obligatorischen Krankenversicherung nicht gedeckten Selbstbehalte und Franchisen für regelmässig notwendige, laufende oder kurz bevorstehende, ambulante oder stationäre ärztliche Behandlungen sowie für notwendige Heilmittel ebenso wie die notwendigen Zahnarztkosten in der Grundbedarfsrechnung einzusetzen (Bühler, in: AJP 6/2002 S. 652). Dass die in der Rechnung vom 18.06.2012 ausgewiesenen zahnärztlichen Leistungen (Berufungsbeilage 13) nicht notwendig gewesen sein sollten, wird zu Recht nicht geltend gemacht.