Daraus folgt, dass dem Berufungskläger in der überwiegenden Zahl der Arbeitstage Mehrkosten für auswärtige Verpflegung anfallen. Für die steuerliche Abzugsfähigkeit einen expliziten Nachweis zu verlangen, stellt einen überspitzten Formalismus dar, ergibt sich diese doch direkt aus § 29 Abs. 1 lit. a Steuergesetz und § 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Steuergesetz. Der von ihm geltend gemachte Betrag von total CHF 199.00 geht vom unteren Ansatz der erwähnten Richtlinien aus und ist daher der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die diesbezügliche Rüge des Berufungsklägers am vorinstanzlichen Entscheid erweist sich damit als begründet.