Ein konkreter Nachweis effektiv entstandener auswärtiger Verpflegungskosten ist daher nicht notwendig. Von der Arbeitgeberin sind dem Berufungskläger während der letzten drei Monaten bloss an 4 Arbeitstagen Verpflegungsspesen à je CHF 15.00 ausgerichtet worden (Berufungsbeilagen 9 bis 11), was entsprechend den heutigen Angaben des Ehemannes damit zu erklären sein dürfte, dass an diesen Tagen der Kläger bei einem Einsatzbetrieb ausserhalb der Region Basel tätig gewesen ist. Daraus folgt, dass dem Berufungskläger in der überwiegenden Zahl der Arbeitstage Mehrkosten für auswärtige Verpflegung anfallen.