Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Arbeitsort nicht in kurzer Distanz zum Wohnort liegt, reicht gerichtsnotorisch nicht aus, um sich mittags in der Wohnstätte verpflegen zu können. Ein konkreter Nachweis effektiv entstandener auswärtiger Verpflegungskosten ist daher nicht notwendig.