3. Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB können vom Eheschutzrichter angeordnete Massnahmen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse verändert haben. Erforderlich ist eine erhebliche und dauernde Veränderung der Entscheidungsgrundlagen (FamKomm Scheidung/Leuenberger, Anh. ZPO Art. 276 N 8). Im vorliegenden Fall hat der zuständige Eheschutzrichter mit Urteil vom 24.03.2011 die damals massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse festgehalten.