Dies gilt auch in der zweiten Instanz (ZHK ZPO-Schweighauser, Art. 296 N 7, 8 und 22; Botschaft ZPO, S. 7367). Die Beschränkungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO gelten hier nicht (ZHK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 14; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 12.53). Im vorliegenden Fall geht es u.a. um die gerichtliche Festlegung des für die Dauer des Scheidungsverfahrens geschuldeten Unterhaltsbeitrags an den gemeinsamen Sohn der Parteien, mithin um Kinderbe-