2. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. In familienrechtlichen Verfahren hingegen, in denen Kinderbelange zu beurteilen sind, gilt gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO ein verstärkter bzw. uneingeschränkter Untersuchungsgrundsatz: Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Neue Tatsachen und Beweismittel, sowohl echte als auch unechte, müssen daher bis zur Urteilsberatung berücksichtigt werden. Dies gilt auch in der zweiten Instanz (ZHK ZPO-Schweighauser, Art.